Um die für deine Situation beste Entscheidung fällen zu können, wenn die Bank wegen des Fremdwährungskredites auf dich zukommt, ist es notwendig, dir über deine derzeitige Risiko- und Finanzsituation einen Überblick zu verschaffen. Nachfolgend klären wir für dich einige dafür wertvolle Fragen:
In welchem Bereich bewegt sich der Kursgewinn bzw. Kursverlust? Bleiben wir bei dem oben genannten Beispiel: Du zahlst der Bank einen Betrag von 153.000 Schweizer Franken bei einem hierfür angenommenen Kurs von 1,05 (1 Einheit € = 1,05 Einheiten CHF) zurück. In dem Fall musst du (ohne Zurechnung fälliger Spesen) einen Betrag von 145.714 Euro aufbringen.
Wir wollen dir das wiederum anhand unseres Beispiels erklären: Anfangs bei Abschluss des Kreditvertrages wurden dir 100.000 Euro bei einem damaligen Einstiegskurs von 1,53 (1 Einheit € = 1,53 Einheiten CHF) ausbezahlt. Rechnet man diesen Betrag um, erhält man den Kreditbetrag von 153.000 Schweizer Franken, den du der Bank schuldest. Dieser ist (bei einem endfälligen Kredit) am Ende der Laufzeit fällig.
Hier solltest du dir unterschiedliche Varianten von der Bank vorrechnen lassen. Es ist nicht alles oder nichts – du kannst neben einem vollständigen Ausstieg (komplette Umlegung in Euro) auch einen teilweisen Ausstieg aus der Währung durchführen, bei dem der Kredit anteilsmäßig in Euro umgelegt wird, während hingegen ein Teil in der Fremdwährung bestehen bleibt. Außerdem kannst du auch einen sogenannten Schweizer-Franken-Abstattungskredit durchführen, wobei du bei deinen Ratenzahlungen zusätzlich zu den Zinsen auch Kapital zurückzahlst und den Kredit so tilgst.
In diesem Fall solltest du so bald wie möglich die Bank kontaktieren. Oft ist es möglich, sich auf alternative Methoden zu einigen, beispielsweise auf eine Stundung der Rate, um eine Zahlungserleichterung zu erreichen.
Inwieweit war die kreditgebende Bank dabei involviert? Wenn dir zur Aufnahme des Fremdwährungskredites geraten wurde, solltest du das bei deinem Beratungsgespräch mit der Bank auch ansprechen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, welche Auswirkungen das auf bessere Konditionen bei einer etwaigen Konvertierung oder auf eventuell mögliche Schadenersatzleistungen haben könnte.
Ist die Entwicklung des Kredites wie vorausgesehen im ursprünglichen Plan oder wird es eine Finanzierungslücke geben, also das Guthaben am Ende der Laufzeit eher nicht zur vollständigen Abdeckung des Kredites ausreichen? Welche Möglichkeiten bestehen in letzterem Fall, um diese Lücke zu füllen (beispielsweise Verlängerung der Laufzeit, Sonderzahlungen, zusätzliche Ansparungen)?
Was wird im weiteren Verlauf nach Konvertierung des Kredites aus dem Tilgungsträger (zum Beispiel Prämienreduktion oder -freistellung, Auflösung des Tilgungsträgers), entstehen dabei zusätzliche Kosten?
Anhand all dieser Punkte kann man erkennen, dass es sich hierbei um sehr individuelle Probleme und damit auch personalisierte Lösungswege handelt. Allgemein gültige Empfehlungen zur Umstellung in Euro bei Fremdwährungskrediten sind daher nicht möglich. Wichtig ist für dich, dass du deine Möglichkeiten kennst.
Scheu nicht davor zurück, dir alle möglichen Varianten vorrechnen zu lassen, und geh an eine Konvertierung wie an einen Neukredit heran. Stell dir also auch folgende Fragen: In welchem Bereich bewegt sich der Gesamtbetrag der Rückzahlungen? Wie hoch sind die Raten? Sind Änderungen der Zinsen möglich oder nicht (letzteres beispielsweise bei Vereinbarung eines langfristigen Fixzinses)?
Bei einem sogenannten endfälligen Kredit musst du am Ende der Laufzeit den gesamt aufgenommenen Kreditbetrag restlos zurückbezahlen. Meist werden Fremdwährungskredite so abgeschlossen, dass sie als endfällige Kredite laufen.
Ein Beispiel:
Du hast einen Kredit mit einem Auszahlungsbetrag von 100.000 Euro und einer Laufzeit von 25 Jahren abgeschlossen und hast sich dann dazu entschlossen, diesen auf Schweizer Franken umzuschulden. Bei der Umrechnung, beispielsweise mit einem Kurs von 1 € = 1,53 CHF, ergibt sich ein Kreditbetrag von 153.000 CHF. Bei einem ”endfälligen” Kredit muss am Ende der Laufzeit der Betrag von 153.000 Schweizer Franken an die Bank zurückgezahlt werden, allerdings zu dem Umrechnungskurs, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültig ist. Damit dieser Betrag bezahlt werden kann, werden meist sogenannte Tilgungsträger genutzt, also Ansparprodukte, welche die Tilgung des fälligen Kreditbetrags ermöglichen sollen.
Für dich ist hierbei wichtig, dich zu informieren, welche Tilgungsträger für deinen Kredit erworben wurden. Deren Risiko- und Produktkategorie beeinflusst, welche Erträge nach Ablauf der Laufzeit (wie im Beispiel nach 25 Jahren) möglich sind. Die Art der Versicherung hat hier einen großen Einfluss auf das Ergebnis: Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind die Erträge vor allem davon abhängig, wie die Entwicklung des Wertes des jeweiligen Investmentfonds abläuft. Bei den klassischen Ablebensversicherungen und Erlebensversicherungen sind garantierte Vertragssummen enthalten.
Oft stimmt die Prognose zum Ertrag von Ansparprodukten bei Fremdwährungskrediten, den sogenannten Tilgungsträgern, mit dem tatsächlichen Ergebnis nicht überein. Wurden die Rendite durch die Tilgungsträger zu hoch eingeschätzt, beispielsweise da es zu einem Wechselkursverlust kommt, kann das angesparte Kapital weit unter den Planwert fallen.
Dadurch kann es sein, dass dein monatlich fälliger Ansparbetrag nicht ausreicht, um am Ende der Kreditlaufzeit die gesamten Kosten zu decken. Das bedeutet, dass am Ende eine sogenannte Unterdeckung entsteht – und diese wird umso größer, je stärker der Wechselkursverlust ist.
Am Ende bleibt also eine fällige Kreditsumme, die nicht durch Tilgungsträger und eingezahlte Raten gedeckt werden kann – zum Teil können dabei immense Beträge übrig bleiben, die dann eingezahlt werden müssen.
Anfangs solltest du dich vor allem an deine Bank wenden, wobei hier auch oft sogenannte Ombudsstellen bestehen, an die du dich bei Problemen zur Unterstützung wenden können. Andererseits sind auch immer der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder Arbeiterkammern eine Möglichkeit, sowie auch eine Schlichtung strittiger Fremdwährungskredite durch Verbraucherschlichtung.at.
Gerne stehen wir dir hier auch zur Seite und überprüfen, was du tun kannst. Nimm dazu gerne mit uns Kontakt auf.
Nein – das geht nur unter festgelegten Voraussetzungen. Wenn du die auf deiner Seite fälligen finanziellen Verpflichtungen wie vereinbart wahrnehmen und solange deine Vermögens- und Einkommenssituation nicht bedeutend beeinträchtigt wurde auf eine Weise, die eine Gefährdung der Rückzahlung des Kredits wahrscheinlich macht, ist kein Grund für eine Fälligstellung des Kredites vorhanden!
Hier ist auch wichtig, dass du dir selbst Zeit gibst, dir über deine Situation und deine Rechte klar zu werden. Lass dich nicht bedrängen, wenn die Bank Forderungen zur Beibringung weiterer Sicherheiten, zur Konvertierung in Euro o.ä. stellt. Nur sehr spezielle Voraussetzungen rechtfertigen eine Kreditfälligstellung!
Die Bank kann eine einseitige Konvertierung oder Nachbesicherung nur dann von dir verlangen, wenn diese Möglichkeit explizit im Kreditvertrag dargelegt und die Klauseln dahingehend zulässig formuliert sind. Diese Konvertierungsklauseln treten in Kraft, wenn die Rückzahlung der Schuld an die Bank in Gefahr ist. Die Umstände für eine Konvertierung durch die Bank müssen dabei klar und verständlich angeführt sein, ansonsten ist die Klausel nicht zulässig.
Beispielsweise wurden viele Nachbesicherungsklauseln und Konvertierungsklauseln, die bei Verträgen zu Fremdwährungskrediten angeführt wurden, gerichtlich als unzulässig und intransparent für Kreditnehmende beurteilt, bei denen Formulierungen wie “auf Kursverluste in der Höhe von beispielsweise 10 oder 15%” zur Wahrnehmung des Konvertierungs- und Nachsicherungsrechts der Bank führten.
Werden solche missbräuchlichen Klauseln entdeckt, fallen diese nach der ständigen Rechtssprechung des OGH und EuGH immer zur Gänze weg, nicht nur der “betroffene” Satz. Das bedeutet, dass vermutlich auch bei vielen anderen Fremdwährungskrediten, die vor 2008 abgeschlossen wurden, kein Recht durch die Bank besteht, einseitig eine Kreditumstellung in Euro durchzuführen oder Anspruch auf zusätzliche Sicherheiten zu erheben. Das ist für Kreditnehmende insbesondere deshalb wichtig, da derzeit wieder Kursverluste des Euro gegenüber den Schweizer Franken bestehen.
Hierbei muss man aber beachten, dass inzwischen aufgrund dieser Fälle seit 2008 bei vielen Vertragsänderungen, die beispielsweise zur Kreditkonvertierung auf eine laufende Tilgung vereinbart wurden, neue Klauseln ausgehandelt wurden. Diese neuen Nachbesicherungsklauseln oder sogenannten “Zwangskonvertierungsklauseln” sind im Vergleich zu den alten Klauseln viel fairer und eindeutiger formuliert, weshalb sie in diesem Fall auch zulässig und wirksam sein können. Diese müssen daher im jeweiligen Fall einzeln auf Zulässigkeit der verlangten Konvertierung bzw. Nachbesicherung geprüft werden.
Sogenannte Prolongationen, bei denen die Laufzeit verlängert wird, sind nur nach spezieller Prüfung des Falles und nur in bestimmten Fällen möglich. Zu den notwendigen Mindeststandards hierfür gibt es eine Stellungnahme der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) unter Punkt 35.
Folgende Rechtsgrundlagen gibt es:
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Letzte Änderung: 13.12.2023
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